General Terms And Conditions B2B
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der LTT License To Thrill GmbH, Gregor-Mendel-Straße 16, 63150 Heusenstamm
1. Präambel
Die LTT License To Thrill GmbH (nachfolgend „LTT“) ist gewerbliche Anbieterin im Wesentlichen von Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen sowie damit in Zusammenhang stehender Accessoires. Vorliegende Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen LTT sowie deren gewerblichen Kunden/Abnehmern (B2B) ergänzend zu den im Übrigen getroffenen vertraglichen Bestimmungen. Diese Bedingungen gelten insoweit ausschließlich bei Verwendung gegenüber Kunden, die nicht Endkunde/Verbraucher sind.
2. Allgemeines
2.1
In Ergänzung der im Übrigen zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Bestimmungen regeln vorliegende Bedingungen abschließend, gleichwohl vorbehaltlich einschlägiger und unabdingbarer gesetzlicher Regelungen, die Rechtsbeziehungen zwischen LTT und ihren Kunden.
2.2
Vorliegende Bedingungen sind abschließend. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden sind unbeachtlich; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch bestehen keine über vorliegende Bedingungen hinausgehenden Vereinbarungen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung der Schriftform.
2.3
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass bestimmte Produkte und Leistungen unter Umständen besonderen Import-/Exportkontrollen und/oder –beschränkungen unterliegen können. Die vorherige Prüfung und Einhaltung solcher Bestimmungen obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ggf. kein Produkt exportiert oder wiederverkauft werden kann - sei es direkt oder indirekt, separat oder als Teil eines Systems -, ohne dass der Kunde zuvor auf eigene Kosten sämtliche Regelungen und anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und beispielsweise auch die erforderliche Zustimmung einer insoweit zuständigen Behörde und/oder einer sonstigen (staatlichen) Stelle eingeholt hat. Gleiches gilt, sofern für Import/Export bestimmter Produkte ggf. besondere Unterlagen benötigt werden, deren Beschaffung grundsätzlich ebenfalls dem Kunden obliegt. Wird vom Kunden ein Ursprungszeugnis benötigt, so ist LTT hierauf bereits bei Aufgabe der Bestellung in Kenntnis zu setzen; LTT ist berechtigt, für den im Rahmen der Beantragung/Ausstellung eines solchen Ursprungszeugnisses geleisteten (Mehr-) Aufwand dem Kunden eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen, mindestens aber die LTT tatsächlich entstandenen Kosten an den Kunden weiterzugeben.
3. Vertragsschluss
3.1
Von LTT in Katalogen, online o.ä. vorgestellte Produkte und Leistungen stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden dar („invitatio ad offerendum“). Insoweit sind die jeweils genannten Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen der von LTT angebotenen Produkte und Leistungen unverbindlich und nicht bindend. Eine auf Abschluss eines Vertrages zielende Willenserklärung des Kunden stellt ein Angebot dar. An dieses ist der Kunde gebunden, sofern die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge von LTT vorrätig gehalten oder in angemessenem Zeitraum geliefert werden können.
3.2
Eine etwaige Bestätigung von LTT über den Eingang eines Auftrags/Angebots (Bestelleingangsbestätigung) stellt noch keine Annahmeerklärung dar. Ein Vertrag kommt vielmehr erst mit einer ausdrücklichen Annahme des der LTT unterbreiteten Angebotes auf Abschluss eines (Kauf-) Vertrages durch LTT zustande.
3.3
Im Zuge des Vertragsschlusses von LTT abgegebene Willenserklärungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch deren Zulieferer, es sei denn, LTT hätte eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung selbst zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines Vertrages für LTT – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Produktes – als unmöglich dar, wird LTT den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Eine gegebenenfalls bereits erfolgte - teilweise oder vollständige – Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Versand, Lieferung, Gefahrübergang
4.1
Die Lieferung erfolgt gegen Vorauskasse, es sei denn, eine andere Zahlungsmodalität ist zwischen den Parteien vereinbart worden. Gleiches gilt im Falle der Lieferung von auf Wunsch des Kunden an diesen zu versendenden Musterstücken.
4.2
Anlässlich des Versands anfallende Kosten (Versand- und Verpackungskosten) hat der Kunde zu tragen.
4.3
LTT ist berechtigt, Preise für die von ihr vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen entsprechend einer allgemeinen Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
4.4
LTT obliegt die Auswahl des für die Versendung zu beauftragenden Unternehmers. Diese Auswahl erfolgt nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Interesse des Kunden.
4.5
Mit Übergabe der Ware an den mit deren Verbringung beauftragten Unternehmer erfüllt LTT die ihr obliegende Lieferverpflichtung. Zu gleichem Zeitpunkt geht die Gefahr für sämtliche an der Ware entstehende Schäden auf den Kunden über.
5. Gewährleistung
5.1
LTT erfüllt die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen mit aller gebotenen Sorgfalt und im Interesse des Kunden. LTT gewährleistet, dass die von ihr bereitgestellten bzw. gelieferten Produkte bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder – soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wurde – sich die Produkte und Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und einer Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Eine lediglich geringfügige Minderung der Brauchbarkeit bleibt insoweit außer Betracht und berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte. Ebenfalls gewährt LTT keine Garantien gleich welcher Art.
5.2
LTT ist um die schnellstmögliche Vertragsabwicklung bemüht, kann jedoch keine Gewährleistung für bestimmte Lieferfristen übernehmen, es sei denn, eine bestimmte Lieferfrist ist ausdrücklich und schriftlich von LTT zugesichert worden.
5.3
Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der von LTT gelieferten Produkte diese unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Etwaige Mängel sind LTT unmittelbar, spätestens aber 7 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Gleiches gilt auch für solche Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden. Unterbleibt die Anzeige eines Mangels innerhalb der Frist von 7 Tagen, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
5.4
Im Falle eines von LTT zu vertretenden Mangels steht es LTT frei, nach ihrer Wahl den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (Nachbesserung) oder im Austausch gegen die mangelhafte Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimalig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
5.5
Im Zuge einer Nachbesserung entstehenden Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, trägt LTT nur dann, wenn der Kunde die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort verbracht hat als an den Ort, an den erstmalig die Produkte verschickt worden sind. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt LTT. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt worden sind.
5.6
Unfrei versendete Retouren (Rücksendungen) werden von LTT vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung grundsätzlich nicht angenommen. Unbeschadet dessen wird LTT dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung die hierbei entstandenen Kosten erstatten, soweit diese ihrer Höhe nach aus objektiver Sicht zum Versendungszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen durften. Rücksendekosten zum niedrigsten Satz wird LTT grundsätzlich nicht beanstanden. Jedwede Rücksendung ist vorab zwischen den Parteien abzustimmen.
5.7
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr mit Ablieferung der jeweils (vertrags-) gegenständlichen Produkte an den Kunden.
6. Haftung
6.1
LTT haftet - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und/oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. LTT haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung von LTT bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Soweit die Haftung von LTT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen von LTT.
6.2
Die Verjährungsfrist für gegen LTT gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem LTT zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr.
7. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
7.1
Von LTT gemachte Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Versand- und Verpackungskosten sind nicht berücksichtigt.
7.2
Vorbehaltlich individuell zwischen den Parteien getroffener Zahlungskonditionen ist LTT nach Zustandekommen eines Vertrages berechtigt, von dem Kunden den zu erwartenden Rechnungsendbetrag oder einen geringeren, ins Ermessen von LTT gestellten Betrag, bereits im Voraus zu fordern. LTT kann von diesem Recht insbesondere bei Neukunden Gebrauch machen.
7.3
Vorausleistungen des Kunden werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist ein vom Kunden noch zu zahlender (Rest-) Betrag zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage hiernach in Zahlungsverzug. Den entstehenden Verzugsschaden einschließlich sämtlicher hierauf zurückzuführender Gebühren, Kosten und Auslagen hat der Kunde LTT nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (Verzugszins) zu ersetzen.
7.4
Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtsumme bleiben sämtliche dem Kunden gelieferte Waren im Eigentum von LTT. Der Kunde übernimmt hierbei die volle Haftung für im Eigentum von LTT stehenden Waren.
7.5
Der Käufer ist berechtigt, an ihn ausgelieferten Produkte selbst zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsvorgang zu verkaufen. Diese Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis kann von LTT jedoch widerrufen werden, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Der Kunde tritt bereits jetzt an LTT alle Forderungen, die er aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Versicherungsleistung wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus unerlaubter Handlung an LTT sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. LTT wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretenen Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder dem vergleichbaren Verfahrens gestellt ist.
7.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt hingegen nicht für durch Urteil oder anderweitig titulierte oder unbestrittene Forderungen. Ferner ist der Kunde aufgrund von Gewährleistungsansprüchen nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt, es sei denn, die Mängelrüge des Kunden ist von LTT schriftlich anerkannt worden.
7.7
LTT ist berechtigt, gegenüber dem Kunden bestehende Forderungen an einen Dritten abzutreten.
7.8
Befindet sich der Kunde mit einer Forderung in Zahlungsverzug, so können alle übrigen, aus der Geschäftsbeziehung des Kunden mit LTT resultierenden Forderungen gegen den Kunden sofort fällig gestellt werden.
8. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
8.1
Auf alle mit LTT geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
8.2
Erfüllungsort für alle Leistungen aus mit LTT geschlossenen Verträgen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
8.3
Sollten einzelne Bestimmungen vorliegender Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/lückenhaften Bestimmung gilt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
Stand: 06/2021